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   RG, 16.10.1907 - Rep. I. 39/07   

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RG, 16.10.1907 - Rep. I. 39/07 (https://dejure.org/1907,191)
RG, Entscheidung vom 16.10.1907 - Rep. I. 39/07 (https://dejure.org/1907,191)
RG, Entscheidung vom 16. Oktober 1907 - Rep. I. 39/07 (https://dejure.org/1907,191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Rechtliche Natur des Schleppvertrages. Kann ein ganzes Schiff Frachtgut sein?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Natur des Schleppvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 10
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 1.79

    Verkehrsleistungen der Schiffahrt - Deutsche Ladeplätze - Löschplätze -

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur Floßhölzer, sondern auch Schiffe als Frachtgüter des Schleppverkehrs in Betracht kommen, wenn sie - wie die Lash-Leichter des vorliegenden Falles - nautisch unselbständig und unbemannt und damit selbst Gegenstand eines Transport- und Frachtvertrages sind (vgl. RGZ 67, 10 [12]; 86, 424 [429]; Schaps-Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland, Seehandelsrecht, 4. Aufl. 1978, RdNrn. 9 und 23 vor § 556; Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl. 1964, § 26 Anm. 1 c und 9 b).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 2.79

    Überwachungsbeiträge für das Abschleppen von "Lighter-aboard-ship" (Lash)

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur Floßhölzer, sondern auch Schiffe als Frachtgüter des Schleppverkehrs in Betracht kommen, wenn sie - wie die Lash-Leichter des vorliegenden Falles - nautisch unselbständig und unbemannt und damit selbst Gegenstand eines Transport- und Frachtvertrages sind (vgl. RGZ 67, 10 [12]; 86, 424 [429]; Schaps-Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland, Seehandelsrecht, 4. Aufl. 1978, RdNrn. 9 und 23 vor § 556; Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl. 1964, § 26 Anm. 1 c und 9 b).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 99.79

    Erhebung von Überwachungsbeiträgen und Beiträgen zum Abwrackfonds wegen

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht nur Floßhölzer, sondern auch Schiffe als Frachtgüter des Schleppverkehrs in Betracht kommen, wenn sie - wie die Lash-Leichter des vorliegenden Falles - nautisch unselbständig und unbemannt und damit selbst Gegenstand eines Transport- und Frachtvertrages sind (vgl. RGZ 67, 10 [12]; 86, 424 [429]; Schaps-Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland, Seehandelsrecht, 4. Aufl. 1978, RdNrn. 9 und 23 vor § 556; Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl. 1964, § 26 Anm. 1 c und 9 b).
  • BGH, 06.03.1956 - I ZR 132/54

    Rechtsmittel

    Das Schleppschiff wird mit der Übergabe Frachtgut und fährt unter ausschließlicher Leitung, Obhut und Verantwortlichkeit des Schlepperunternehmens (RGZ 67, 10).
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